Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge über Leistungen der Iuvaris UG (haftungsbeschränkt), Ganghoferstr. 88, 81373 München, Handelsregister HRB 311272, Amtsgericht München, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Stetefeld (nachfolgend „Dienstleister").
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Kunde bestätigt mit Vertragsschluss, den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu schließen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB schließt der Dienstleister nicht.
(3) Diese AGB gelten in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Sie gelten auch für künftige gleichartige Verträge zwischen den Parteien in der Fassung, die bei Abschluss des jeweiligen Vertrags gilt; eine einseitige Änderung bereits geschlossener Verträge durch den Dienstleister findet nicht statt.
(4) Diese AGB gelten ergänzend. Art, Umfang und Vergütung der Leistung werden im jeweiligen Einzelvertrag (Angebot, Auftrag, Werk-, Beratungs- oder Wartungsvertrag) festgelegt. Es gilt folgende Rangfolge: (a) individuelle Vertragsabreden, (b) der Einzelvertrag nebst seinen Anlagen, (c) diese AGB. Regelungen des Einzelvertrages gehen diesen AGB vor; diese AGB gelten nur, soweit der Einzelvertrag keine abweichende Regelung enthält. Für Fragen des Datenschutzes geht ein zwischen den Parteien geschlossener Auftragsverarbeitungsvertrag vor.
(5) Individuelle Vertragsabreden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob die Abrede vor oder nach Einbeziehung dieser AGB getroffen wurde und ob sie schriftlich, in Textform oder mündlich erfolgt ist.
(6) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn der Dienstleister ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat oder in Kenntnis ihrer die Leistung erbringt.
(7) Alle Angebote des Dienstleisters sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2. Vertragsgegenstand und Leistungsarten
(1) Gegenstand des Vertrages ist die im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarte Leistung des Dienstleisters. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Einzelvertrag und seinen Anlagen (insbesondere Leistungsbeschreibung bzw. Pflichtenheft).
(2) Der Dienstleister erbringt je nach Einzelvertrag:
a) Werkleistungen (§§ 631 ff. BGB) – insbesondere die Erstellung individueller Software-, Automatisierungs- und Integrationslösungen. Hier schuldet der Dienstleister den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Erfolg; es findet eine Abnahme statt.
b) Dienstleistungen (§§ 611 ff. BGB) – insbesondere Beratung, Analyse, Schulung und Weiterbildung. Hier schuldet der Dienstleister ein fachgerechtes Tätigwerden, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg (z. B. keine bestimmte Umsatz-, Kosten- oder Zeitersparnis).
c) Wartungs- und Pflegeleistungen auf Grundlage eines gesonderten Wartungsvertrages.
(3) Die Leistungen werden ausschließlich für die eigenen internen Geschäftszwecke des Kunden erbracht.
(4) Mit diesem Vertrag wird ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis im Sinne der §§ 611a ff. BGB begründet. Der Dienstleister ist in der Wahl der Mittel und der Organisation seiner Tätigkeit frei und darf für weitere Auftraggeber tätig werden. Er darf zur Leistungserbringung Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer einsetzen.
3. Zustandekommen des Vertrages
(1) Der Vertrag kommt zustande durch den vom Kunden abgegebenen Auftrag (Angebot) und dessen Annahme durch den Dienstleister in Textform (§ 126b BGB; E-Mail genügt) oder durch Beginn der Leistungserbringung.
(2) Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab Zugang beim Dienstleister gebunden. Nimmt der Dienstleister den Auftrag innerhalb dieses Zeitraums nicht an, erlischt die Bindung des Kunden.
(3) Erklärungen im Rahmen der Vertragsdurchführung – insbesondere Freigaben, Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Abnahme- und Kündigungserklärungen – bedürfen der Textform.
4. Vertragsdauer und Vertragsbeendigung
(1) Vertragsbeginn und Vertragsdauer richten sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag.
(2) Ist ein Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich gekündigt werden, sofern der Einzelvertrag nichts anderes vorsieht. Die Angabe eines Grundes ist nicht erforderlich.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt und richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzlichen Kündigungsrechte des Bestellers beim Werkvertrag (insbesondere § 648 BGB) und beim Dienstvertrag (§ 627 BGB) bleiben unberührt; die Vergütungsfolgen richten sich nach dem Gesetz und dem Einzelvertrag.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB); E-Mail genügt. Eine strengere Form wird nicht verlangt.
5. Leistungsumfang und Leistungsabgrenzung
(1) Der Umfang der Leistung ergibt sich abschließend aus dem Einzelvertrag und der dort vereinbarten Leistungsbeschreibung. Der Dienstleister erbringt seine Leistungen nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anerkannten Stand der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Dienstleisters seiner Branche.
(2) Fremdkomponenten. Für den Betrieb der Leistungen sind regelmäßig Software-, Dienst- und Infrastrukturbestandteile Dritter erforderlich (z. B. Serverinfrastruktur, Automatisierungs- und KI-Plattformen, ERP-, Shop- und SaaS-Systeme des Kunden sowie deren Schnittstellen; nachfolgend „Fremdkomponenten"). Die Fremdkomponenten werden im Einzelvertrag mit ihrem Versions- und Schnittstellenstand benannt.
(3) Geschuldete Beschaffenheit. Geschuldet ist das Zusammenwirken der Arbeitsergebnisse des Dienstleisters mit den im Einzelvertrag benannten Fremdkomponenten in dem dort dokumentierten Versions- und Schnittstellenstand. Maßgeblich ist der Zustand bei Abnahme bzw. bei Leistungserbringung.
(4) Nicht geschuldet sind – soweit im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart –:
a) Herstellung, Betrieb, Verfügbarkeit, Fehlerfreiheit, Wartung und Weiterentwicklung der Fremdkomponenten sowie deren Lizenz-Compliance;
b) Beschaffung, Bezahlung und Aufrechterhaltung der für den Betrieb erforderlichen Verträge, Lizenzen, Abonnements und Zugänge des Kunden;
c) der laufende Betrieb, die Überwachung, die Pflege und die Anpassung der Leistungen nach der Abnahme; diese Leistungen können über einen Wartungsvertrag gesondert beauftragt werden;
d) Migration von Altdatenbeständen, Schulungen und Anwenderbetreuung.
(5) Änderungen an Fremdkomponenten nach der Abnahme. Wird das Zusammenwirken nach Absatz 3 nach der Abnahme dadurch beeinträchtigt, dass ein Dritter eine Fremdkomponente, ihre Schnittstelle oder ihre technischen Nutzungsvoraussetzungen ändert, aktualisiert, abkündigt oder abschaltet, so weicht die Leistung nicht von der vereinbarten Beschaffenheit ab; ein solcher Sachverhalt begründet daher keine Mängelansprüche. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beeinträchtigung auf einer solchen Änderung beruht, trägt der Dienstleister. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, gilt Ziffer 11. Der Dienstleister bietet dem Kunden in diesen Fällen die Anpassung als gesondert zu vergütende Leistung an. Mängel, die bereits bei der Abnahme vorhanden waren und erst später erkennbar wurden, fallen nicht unter diesen Absatz.
(6) Ist der Dienstleister aus tatsächlichen Gründen an der Ausführung des Auftrages gehindert, informiert er den Kunden unverzüglich in Textform unter Angabe der Gründe.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt dem Dienstleister rechtzeitig, unentgeltlich und auf eigene Kosten sämtliche Unterlagen, Informationen, Systemzugänge, API-Schlüssel, Berechtigungen, Testumgebungen und Testdaten zur Verfügung, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Diese Mitwirkungshandlungen sind echte Mitwirkungspflichten, keine bloßen Obliegenheiten.
(2) Der Kunde benennt einen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis und stellt in der Abnahmephase ausreichende eigene Testkapazität bereit.
(3) Der Kunde schließt die für die Fremdkomponenten erforderlichen Lizenz-, Abonnement- und Dienstverträge auf eigenen Namen und eigene Rechnung ab und sichert zu, deren Lizenzbedingungen einzuhalten. Der Dienstleister schuldet keine Prüfung der Lizenz-Compliance des Kunden.
(4) Der Kunde sichert seine Daten und Systeme regelmäßig und dem Stand der Technik entsprechend selbst. Diese Pflicht besteht unabhängig von den Leistungen des Dienstleisters.
(5) Kommt der Kunde mit einer Mitwirkungshandlung in Verzug der Annahme, kann der Dienstleister nach Aufforderung in Textform und Setzung einer angemessenen Frist eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB verlangen. Vereinbarte Termine verschieben sich um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Holt der Kunde die Handlung auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht nach, kann der Dienstleister den Vertrag nach § 643 BGB kündigen; er wird die Kündigung mit der Nachfristsetzung androhen. Entstehen dem Dienstleister durch die Aufbereitung ungeeigneter Beistellungen Mehraufwände, kann er diese nach den im Einzelvertrag vereinbarten Sätzen gesondert berechnen.
7. Änderung des Leistungsumfangs (Change Request)
(1) Jede Partei kann Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs in Textform vorschlagen. Der Dienstleister prüft den Änderungswunsch und teilt dem Kunden in Textform mit, ob und mit welchen Auswirkungen auf Vergütung, Termine und geschuldete Beschaffenheit die Änderung umsetzbar ist (Änderungsangebot).
(2) Die Änderung wird erst wirksam, wenn beide Parteien das Änderungsangebot in Textform freigeben. Bis zur Freigabe setzt der Dienstleister die Arbeiten auf Grundlage des bisherigen Leistungsumfangs fort.
(3) Der Dienstleister ist nicht berechtigt, den vereinbarten Leistungsumfang einseitig zu ändern oder von ihm abzuweichen.
(4) Übersteigt der Prüfaufwand einen unerheblichen Umfang, weist der Dienstleister vorab darauf hin; der Prüfaufwand ist nur zu vergüten, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde.
8. Preise, Vergütung und Zahlung
(1) Die Preise ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Abrechnung erfolgt nach dem im Einzelvertrag vereinbarten Zahlungsplan; ist nichts vereinbart, erfolgt sie monatlich nach Leistungserbringung.
(3) Notwendige Auslagen sowie Reise- und Übernachtungskosten werden nach tatsächlichem Anfall gesondert berechnet, soweit sie zuvor mit dem Kunden abgestimmt wurden.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(5) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 286, 288 BGB). Für jede Mahnung berechnet der Dienstleister eine Aufwandspauschale in Höhe von 5,00 €. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt; die Pauschale wird darauf angerechnet.
(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
9. Zufriedenheitsgarantie (Geld-zurück-Versprechen)
(1) Anwendungsbereich. Für die Leistungsangebote „KI-Strategieentwicklung" (Beratungsleistung) und „KI-Bootcamp / KI-Kompass" (Weiterbildungsleistung) gewährt der Dienstleister dem Kunden ein Rückabwicklungsversprechen nach Maßgabe dieser Ziffer, sofern der Einzelvertrag es in Bezug nimmt. Auf Werkleistungen (Ziffer 2 Abs. 2 lit. a) und Wartungsleistungen findet diese Ziffer keine Anwendung.
(2) Voraussetzungen und Frist.
a) KI-Strategieentwicklung: Ist der Kunde nach Übergabe des Beratungsergebnisses mit dem Ergebnis nicht zufrieden, kann er das Rückabwicklungsversprechen innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe des Beratungsergebnisses in Textform gegenüber dem Dienstleister geltend machen.
b) KI-Bootcamp / KI-Kompass: Ist der Kunde nach Abschluss von Block 4 (Halbzeit-Cutoff) mit dem Programm nicht zufrieden, kann er das Rückabwicklungsversprechen bis spätestens 14 Tage nach Abschluss von Block 4 in Textform geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen.
(3) Kein Begründungserfordernis. Der Kunde muss die fehlende Zufriedenheit weder begründen noch nachweisen. Ein Mangel der Leistung ist nicht Voraussetzung.
(4) Rechtsfolge. Macht der Kunde das Rückabwicklungsversprechen fristgerecht geltend, entfällt der Vergütungsanspruch des Dienstleisters für die betroffene Leistung. Bereits gezahlte Beträge – bei geförderten Leistungen der vom Kunden getragene Eigenanteil – erstattet der Dienstleister innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Erklärung. Der Vertrag endet mit Zugang der Erklärung; bereits erbrachte Teilleistungen werden nicht gesondert vergütet. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte (Ziffer 12) erlöschen; der Kunde stellt die Nutzung der überlassenen Arbeitsergebnisse ein und löscht oder vernichtet sie. Ziffer 13 (Vertraulichkeit) bleibt unberührt.
(5) Fördermittel. Wird die Leistung öffentlich gefördert, obliegt es dem Kunden, die Rückabwicklung gegenüber der Bewilligungsstelle anzuzeigen und die förderrechtlichen Folgen mit ihr zu klären. Der Dienstleister unterstützt ihn dabei durch Bereitstellung der erforderlichen Belege.
(6) Rechtsnatur. Dieses Rückabwicklungsversprechen ist eine Zufriedenheitsgarantie im Sinne eines Rückzahlungsversprechens. Es ist keine Beschaffenheitsgarantie und keine Garantie im Sinne der §§ 276 Abs. 1 Satz 1, 443, 639 BGB; es sichert keine Eigenschaft der Leistung zu und begründet oder erweitert keine Haftung des Dienstleisters. Die Haftungsregelung in Ziffer 10 bleibt unberührt.
10. Haftung
(1) Der Dienstleister haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen;
b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Dienstleisters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
d) soweit der Dienstleister ausnahmsweise eine Garantie übernommen hat;
e) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Dienstleisters für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine weitergehende Haftung besteht nicht.
(4) Bei Verlust von Daten ist die Haftung des Dienstleisters nach Absatz 2 auf denjenigen Aufwand begrenzt, der zur Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden (Ziffer 6 Abs. 4) erforderlich gewesen wäre.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Dienstleisters.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(7) Der Dienstleister unterhält eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Der Nachweis wird dem Kunden auf Verlangen vorgelegt.
11. Mängelansprüche und Verjährung
(1) Diese Ziffer gilt für Werkleistungen (Ziffer 2 Abs. 2 lit. a). Für Dienstleistungen (Ziffer 2 Abs. 2 lit. b) gelten die gesetzlichen Vorschriften des Dienstvertragsrechts; ein Gewährleistungsrecht für einen bestimmten Erfolg besteht dort nicht.
(2) Die Leistung ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei der Abnahme die nach Ziffer 5 Abs. 3 und dem Einzelvertrag vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
(3) Nacherfüllung. Bei einem Mangel kann der Kunde Nacherfüllung verlangen. Der Dienstleister beseitigt nach seiner Wahl den Mangel oder stellt ein neues Werk her. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Dienstleister.
(4) Weitere Rechte. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, verweigert der Dienstleister sie oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben nach Maßgabe der Ziffer 10 unberührt.
(5) Mängelanzeige. Der Kunde zeigt Mängel in Textform an und beschreibt sie so genau, dass sie nachvollzogen werden können. Eine Ausschlussfrist für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel wird nicht vereinbart.
(6) Verjährung. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten ab der Abnahme, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht
a) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
b) bei Vorsatz,
c) für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
d) für Ansprüche aus grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Dienstleisters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
e) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(7) Kein Mangel liegt vor, soweit die Abweichung darauf beruht, dass der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter die Leistung ohne Zustimmung des Dienstleisters geändert hat, die Leistung in einer nicht vereinbarten Umgebung oder abweichend von der Dokumentation eingesetzt wird, fehlerhafte oder unvollständige Beistellungen oder Anweisungen des Kunden ursächlich sind oder die Voraussetzungen der Ziffer 5 Abs. 5 vorliegen.
12. Nutzungsrechte
(1) Umfang. Der Dienstleister räumt dem Kunden an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen – soweit sie urheberrechtlich geschützt sind – ein einfaches (nicht ausschließliches), nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die eigenen internen Geschäftszwecke ein. Ein ausschließliches Nutzungsrecht wird nicht eingeräumt. Eine Übertragung des Urheberrechts oder eine Vollrechtsübertragung („Eigentumsübergang") findet nicht statt.
(2) Einzeln bezeichnete Nutzungsarten. Das Nutzungsrecht nach Absatz 1 umfasst:
a) die dauerhafte und vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form, einschließlich Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern, soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung im eigenen Betrieb erforderlich ist, einschließlich der Erstellung von Sicherungskopien;
b) die öffentliche Zugänglichmachung und öffentliche Wiedergabe, soweit sie sich zwangsläufig daraus ergibt, dass die Arbeitsergebnisse über die Systeme, Shops und Schnittstellen des Kunden betrieben werden;
c) die Bearbeitung, Umarbeitung und Weiterentwicklung für die eigenen internen Geschäftszwecke des Kunden, auch durch von ihm beauftragte Dritte; für Abweichungen, die auf einer solchen Bearbeitung beruhen, haftet der Dienstleister nicht (Ziffer 11 Abs. 7);
d) die Vorlage bei Behörden und öffentlichen Stellen, soweit gesetzliche, behördliche oder förderrechtliche Nachweis-, Vorlage- oder Prüfpflichten des Kunden dies erfordern, sowie die Weitergabe an zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Berater des Kunden;
e) nicht umfasst ist die Verbreitung (einschließlich Vermietung, Veräußerung, Weitergabe und Überlassung) der Arbeitsergebnisse an sonstige Dritte.
(3) Vorbestehende Bausteine und Wiederverwendung. Verfahren, Methoden, Strukturen, Vorlagen, Node-Ketten, Konnektoren, Skripte, Bibliotheken, Frameworks, Checklisten, Prompt-Bibliotheken und sonstiges Know-how des Dienstleisters, die vor Vertragsschluss bestanden, außerhalb des Vertrages entstanden sind oder einen allgemeinen, wiederkehrenden technischen Zusammenhang lösen („Vorbestehende Bausteine"), verbleiben beim Dienstleister. Der Kunde erhält an ihnen, soweit sie in die Leistung eingeflossen sind, ein Nutzungsrecht im Umfang der Absätze 1 und 2. Der Dienstleister bleibt berechtigt, die Vorbestehenden Bausteine sowie das bei der Leistungserbringung erworbene allgemeine Know-how (Ideen, Verfahren, Methoden, Techniken, Konzepte und Strukturen) uneingeschränkt weiter zu nutzen, weiterzuentwickeln und auch für Leistungen gegenüber Dritten zu verwenden. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die individuell für den Kunden erstellte Lösung, auf seine Daten, Geschäftsgeheimnisse und vertraulichen Informationen.
(4) Schuldrechtlicher Auffangtatbestand. Soweit Arbeitsergebnisse nicht urheberrechtlich geschützt sind, gestattet der Dienstleister dem Kunden deren Nutzung schuldrechtlich im selben Umfang wie nach den Absätzen 1 bis 3.
(5) Komponenten Dritter und Open Source. Im Einzelvertrag benannte Komponenten Dritter, insbesondere Open-Source-Bestandteile, bleiben Eigentum ihrer jeweiligen Rechteinhaber und unterliegen deren Lizenzbedingungen; der Kunde ist zu deren Einhaltung verpflichtet.
(6) Wirksamwerden. Die Nutzungsrechte stehen dem Kunden ab der Abnahme bzw. ab Aushändigung des Arbeitsergebnisses zu. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, kann der Dienstleister die Nutzung nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bis zum vollständigen Zahlungseingang untersagen.
(7) Der Dienstleister ist berechtigt, den Kunden unter Nennung von Namen und Marke als Referenzkunden zu benennen, sofern der Kunde dem nicht in Textform widerspricht. Einzelheiten des Vorhabens dürfen dabei nicht offengelegt werden.
13. Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Verarbeitet der Dienstleister im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Dieser geht in datenschutzrechtlichen Fragen diesen AGB vor.
(2) Der Dienstleister verpflichtet sämtliche Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer, die Zugang zu personenbezogenen Daten des Kunden erhalten, auf Vertraulichkeit. Der Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter richtet sich nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag.
(3) Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, über alle ihnen anvertrauten, zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und sie ausschließlich für Zwecke des jeweiligen Vertrages zu verwenden. Sie treffen hierzu angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG, insbesondere die Beschränkung des Zugangs auf Personen, die die Informationen zur Vertragserfüllung benötigen (Need-to-know).
(4) Vertraulich sind alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder nach den Umständen erkennbar vertraulich sind – auf Seiten des Dienstleisters insbesondere die Vorbestehenden Bausteine (Ziffer 12 Abs. 3), Methodik, Preismodelle und Kalkulationsgrundlagen.
(5) Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Informationen, die einer Partei bereits vor Vertragsschluss rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren, die allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der Partei allgemein bekannt werden, oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist.
(6) Die Verschwiegenheitspflicht besteht über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus fort.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Regeln des internationalen Privatrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist München, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Dienstleister ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Dienstleisters, soweit nicht im Einzelvertrag etwas anderes vereinbart ist.
15. Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder eines Einzelvertrages bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel selbst.
(2) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Dienstleisters in Textform auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder eines Einzelvertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).